Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen, befreit werden.
Einzelprokura mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Vermittlung des Abschlusses von Versicherungsverträgen als Versicherungsvermittler nach § 34 d Gewerbeordnung, insbesondere als Versicherungsmakler. Darüber hinaus kann die Gesellschaft nach § 34 i Gewerbeordnung Darlehensverträge oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen vermitteln oder Dritte zu solchen Verträgen beraten und schließlich Verträge über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume und Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen.