Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen, befreit werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Förderung des Wohlfahrtswesens und die Förderung mildtätiger Zwecke. Die Zwecke werden verwirklicht durch die Verbesserung der Situation überschuldeter Bürger/innen durch genehmigungsfreie Schuldnerberatung, Überschuldungsprävention und Entwicklung individueller Problemlösungsstrategien. Die beratenen Bürger/innen gehören zum Personenkreis des § 53 AO. Die Gesellschaft kooperiert mit verbandlichen und kommunalen Gremien und Einrichtungen mit ähnlicher Zielsetzung.