Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten.
Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen, befreit werden (§ 181 BGB).
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Der indirekte oder direkte Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräußerung von Aktien, Gesellschaftsanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Gesellschaftsanteilen an Personengesellschaften, Beteilgungen als stiller Gesellschafter gemäß § 230 Handelsgesetzbuch und Genussrechten sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen.