Die Gesellschaft hat ein oder mehrere Vorstandsmitglieder.
Ist ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft kann einzelnen Vorstandsmitgliedern das Recht zur alleinigen Vertretung erteilen.
Jedes Vorstandsmitglied kann von dem Verbot befreit werden, Rechtsgeschäfte mit sich als Vertreter eines Dritten abzuschließen (§ 181, 2. Alt. BGB).
Gegenstand
Die Unternehmensberatung, insbesondere die Unternehmensstrukturberatung und das Unternehmensresearch, - der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Vermögenswerten jeglicher Art, insbesondere von Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie die Vornahme aller sonstigen damit verbundenen Geschäfte im eigenen Namen und für eigene Rechnung mit Ausnahme von Bankgeschäfte im Sinne des § 1 des Gesetzes über das Kreditwesen sowie allen sonstigen, eine behörliche oder gerichtliche Erlaubnis erfordernden Tätigkeiten, - die Erbringung von Marketing-, Vertriebs- und sonstigen Dienstleistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie einschließlich des Internets sowie der Datenverarbeitung und verwandter Bereiche.