Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten.
Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot befreit werden, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen (§ 181 BGB).
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Der Erwerb, die Vermietung und Verpachtung, die Verwaltung, die Entwicklung und Erschließung sowie die Veräußerung von Grundstücken in Schönebeck (Sachsen-Anhalt) zwischen Magdeburger Straße und W.-Dümling-Straße sowie alle mit diesem Gegenstand im Zusammenhang stehende Geschäfte und Rechtshandlungen.