Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten.
Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen, befreit werden (§ 181 BGB).
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
1. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb einer Gastronomie. 2. Die Gesellschaft ist befugt, gleichartige oder ähnliche Unternehmen zu errichten oder zu erwerben, sich an gleichartigen Unternehmen zu beteiligen sowie alle Geschäfte abzuschließen und alle Maßnahmen zu treffen, die den Gegenstand des Unternehmeen unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet sind. Sie ist auch berechtigt, zu diesem Zweck Anlagen und Geschäfte zu errichten, zu betreiben, zu pachten, zu verpachten, zu vertreten und zu veräußern.