Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten.
Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen, befreit werden (§ 181 BGB).
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
Gegenstand
Die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. WPO, insbesondere
1. Durchführung von Prüfungen von Jahresabschlüssen
2. Durchführung sonstiger betriebswirtschaftlicher Prüfungen;
3. Beratung und Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften;
4. Tätigkeit auf den Gebieten der wirtschaftlichen Betriebsführung als Sachverständige;
5. Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten und Wahrung fremder Interessen;
6. Erstellung von Gutachten;
7. treuhänderische Tätigkeiten einschließlich der treuhänderischen Verwaltung.Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.