Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jedes Vorstandsmitglied kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte als Vertreter eines Dritten abzuschließen, befreit werden (§ 181 BGB).
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Beratung von in Wissenschaft, Forschung und Bildung agierenden Agenturen, Unternehmen, Vereinen und Personen sowie die Durchführung und der Vertrieb technisch-wissenschaftlicher Veranstaltungen, ferner der Vertrieb damit in Zusammenhang stehender Produkte und Dienstleistungen.