Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten.
Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen, befreit werden (§ 181 BGB).
Die Veranstaltung von Konzerten und sonstigen Produktionen, die Mitwirkung bei solchen Veranstaltungen sowie die Durchführung von Proben, Kursen, Workshops und Symposien, und zwar jeweils zur Erreichung herausragender Interpretationen und zur Erweiterung des Konzertprogramm-Repertoires.