Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten.
Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen, befreit werden (§ 181 BGB).
Die Erbringung von Dienstleistungen für Die Sparkasse Bremen AG und andere Unternehmen, insbesondere die Unterstützung bei der Abwicklung und dem Vertrieb von Produkten und Leistungen mittels Telefon und anderer Kommunikationsmedien, sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Serviceleistungen. Hierzu gehört auch die Darlehensvermittlung gemäß § 34 c Abs. 1 Nr. 1 a Gewerbeordnung. Gegenüber Endkunden von Kreditinstituten werden die Dienstleistungen jeweils im oder unter dem Namen des jeweiligen Kreditinstituts erbracht. Die Gesellschaft erbringt keine Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a KWG.