Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer vertreten.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen, befreit werden (§ 181 BGB).
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke (§55 AO).
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege im Sinne des § 52 Abs. 2 AO (insbesondere § 52 Abs. 2 Nr. 3 AO).
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die planmäßige Zusammenarbeit mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften und/oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 57 Abs. 3 AO, indem die Gesellschaft als Servicegesellschaft insbesondere Leistungen der Voll-, Teil- und Diätverpflegung für Krankenhäuser, Reha-Kliniken, Pflege- und Betreuungseinrichtungen an gemeinnützige Kooperationspartner erbringt. Gemeinnützige Kooperationspartner in diesem Sinne sind Körperschaften, die im Zeitpunkt der Zusammenarbeit steuerbegünstigt im Sinne der §§ 51 - 68 AO sind und deren Zwecke den in Absatz (2) genannten Zweck fördern. Die Zusammenarbeit erfolgt nur, wenn sie satzungsmäßig und planmäßig im Sinne des § 57 Abs. 3 AO ausgestaltet ist.
Dabei erbringt die Gesellschaft die vorgenannten Leistungen überwiegend für gemeinnützige Kooperationspartner des Konzernverbundes St. Franziskus-Stiftung Münster, dem sie angehört. Insbesondere erbringt sie ihre Leistungen für die gemeinnützige Krankenhaus St. Joseph-Stift GmbH, Bremen als Hauptkooperationspartnerin (ebenfalls dem Konzernverbund angehörig). Die namentliche Benennung der einzelnen Kooperationspartner samt Leistungsumfang erfolgt in einer separaten Aufstellung, die bei Beginn der Kooperation sowie bei Änderung der Kooperationspartner der Finanzverwaltung vorzulegen ist.