Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten.
Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen, befreit werden (§ 181 BGB).
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Beteiligung an und der Erwerb von anderen Unternehmen, auch durch Übernahme der persönlichen Hatung und Geschäftsführung, insbesondere betreffend Unternehmen, deren Gegenstand der Aufbau und die Unterhaltung einer Vertriebsorganisation für Waren und Dienstleistungen aller Art ist, und alle damit im weitesten Sinne zusammenhängenden Geschäfte.