Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten.
Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen, befreit werden (§ 181 BGB).
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Der Kauf, Verkauf und die Vermittlung von bebauten und unbebauten Grundstücken.Die Planung und das Erstellen von Gebäude aller Art auf eigenen oder fremden Grundstücken.Die Betreuung von eigenen und fremden Bauprojekten.Die Vermittlung von Wohnraum und gewerblichen Objekten.Die Vermittlung von Finanzierungen.