Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen, befreit werden (§ 181 BGB).
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
1. Die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, die Förderung der Erziehung, die Förderung der Volks- und Berufsbildung, die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege im Sinne des § 52 der Abgabenordnung und die Verfolgung mildtätiger Zwecke im Sinne des § 53 der Abgabenordnung. 2. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Vermittlung von Bremer Kindern in Vollzeit- und Tagespflege gem. §§ 23 und 33 SGB VIII, die Sicherstellung von regelmäßiger fachlicher Beratung und Begleitung von Pflegeeltern und die Gewinnung neuer Pflegeeltern. 3. Die Gesellschaft kann zu diesem Zweck eine Bildungsstätte errichten und betreiben.