Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten.
Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen, befreit werden (§ 181 BGB).
mit der Befugnis die Gesellschaft mit einem anderen Geschäftsführer oder einem Prokuristen zu vertreten
Gegenstand
Die Organisation von Kontakten und Erfahrungsaustausch zwischen Unternehmensgründern, die Beratung von Unternehmen, die unmittelbare und/oder mittelbare Förderung von und Beteiligung an - insbesondere jungen - Unternehmen und Institutionen sowie deren unterstützende Begleitung und alle damit im weitesten Sinne im Zusammenhang stehenden Geschäfte.