Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten.
Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen, befreit werden (§ 181 BGB).
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Gesellschaft fördert wissenschaftliche und kulturelle Zwecke insbesondere auf dem Gebiet der musikwissenschaftlichen Frauen- und Geschlechterforschung.Der Gesellschaftszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung eines Forschungsinstitutes, die Führung und den Ausbau eines Archivs, die Durchführung von weiteren Forschungsprojekten, die Erstellung von Bibliographien, Publikationen und Editionen im Zusammenhang mit der Forschungstätigkeit des Institutes, die Vergabe von Stipendien an Studierende der Musikwissenschaft und Musikwissenschaftler und Aktivitäten, die die Sichtbarmachung von Musikerinnen und deren Werk in der Öffentlichkeit fördern.