Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten.
Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen, befreit werden (§ 181 BGB).
I) Die industrielle Herstellung und der Vertrieb von Sicherheits-, Industrie- und Verkehrskennzeichnungen. Der Gesellschaft sind alle mit diesem Gegenstand im Zusammenhang stehenden oder artverwandten Geschäfte gestattet.
II) Gegenstand der Gesellschaft ist auch die Beteiligung an Unternehmen mit dem Gegenstand der Ziffer I.