Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten.
Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen, befreit werden (§ 181 BGB).
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Vorbereitung, Förderung, Projektierung und Realisierung von Landesgartenschauen in den Bundesländern Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein gemäß den Grundsätzen zur Durchführung und Förderung von Landesgartenschauen des jeweils zuständigen Ministeriums in der jeweils geltenden Fassung. Die Gesellschaft gliedert sich in diesem Zusammenhang in die folgenden Sektionen:
- Bremen,
- Hamburg,
- Niedersachsen,
- Mecklenburg-Vorpommern,
- Schleswig-Holstein.