Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten.
Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen, befreit werden (§ 181 BGB).
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes, insbesondere:
a) die Beratung von Unternehmen in wirtschaftlich schwierigen Situationen (Krisenerkennung und Sanierungsberatung);
b) die Tätigkeit als Sachverständige und die Erstellung von Gutachten;
c) die Beratung im Zusammenhang mit Unternehmenskäufen und-verkäufen;
d) die Bewertung von Unternehmen und Unternehmensteilen;
e) die Beratung und Wahrung fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten;
f) die Beratung in Fragen der Planung, Errichtung und Führung von Unternehmen und Unternehmenszusammenschlüssen sämtlicher Rechtsformen;
g) die Beratung in Fragen der Aufbau- und Ablauforganisation; h) die allgemeine betriebswirtschafttliche Beratung.