Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten.
Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen, befreit werden (§ 181 BGB).
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
Gegenstand
Zweck der Gesellschaft ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen (§ 53 AO), die Förderung der Altenhilfe, des Wohlfahrtswesens und der Erziehung sowie der Volks- und Berufsbildung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) die Erbringung von Verwaltungsleistungen für sozialwirtschaftliche Einrichtungen und sonstige Unternehmen, darüber hinaus die Erbringung von Dienstleistungen jeglicher Art;
b) das planmäßige Zusammenwirken mit Körperschaften, die im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen. Für die Bremer Heimstiftung und die direkten und indirekten Beteiligungsgesellschaften der Bremer Heimstiftung ergeben sich die Kooperationspartner und die Art der Kooperation aus einer Aufstellung, die der Finanzverwaltung bei Beginn der Kooperation und bei Änderung der Kooperationspartner zusätzlich zur Satzung vorzulegen ist;
c) das Halten und Verwalten von Anteilen an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften;
d) die Zuwendung von Mitteln für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder juristischen Person des öffentlichen Rechts.