Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten.
Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen, befreit werden (§ 181 BGB).
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Der Erwerb, die Errichtung, die Beteiligung und Veräußerung anderer Unternehmen, An- und Verkauf von Beteiligungen aller Art und Grundstücken und/oder grundstücksgleichen Rechten, die Verwaltung eigenen und fremden Grundeigentums, die Vermittlung von Grundstücken und/oder grundstücksgleichen Rechten, von Darlehen, von Kapitalanlagen, die Anlageberatung sowie die Durchführung von Bauvorhaben im eigenen oder fremden Namen (Baubetreuungs- und/oder Bauträgergesellschaften).