Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten.
Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen, befreit werden (§ 181 BGB).
Die Entwicklung von Deckungskonzepten und die Vermittlung von Versicherungen aller Art, von Finanzierungen, soweit es sich nicht um genehmigungspflichtige Geschäfte im Sinne von § 32 KWG handelt, sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte.