Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten.
Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen, befreit werden (§ 181 BGB).
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
a) Die Erbingung und Vermittlung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Immobilienerwerb, -verwaltung, -instandhaltung und management;
b) Die Vermittlung des Abschlusses und Nachweises der Gelegenheit zum Abschluß von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume sowie die Vermittlung des Abschlusses und Nachweises der Gelegenheit zum Abschluß von Verträgen über Darlehen, Bausparverträge und Versicherungen;
c) Die Durchführung allgemeiner Vermittlungs- und Handelsgeschäfte sowie die Beratung von Firmen und der Erwerb und Verkauf von Beteiligungen.