Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten.
Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen, befreit werden (§ 181 BGB).
Der Geschäftsführer ist für Rechtsgeschäfte mit anderen gemeinnützigen Organisationen von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Gegenstand
Im Rahmen der allgemeinen Wohlfahrtspflege die Betreuung, Förderung und Begleitung hilfebedürftiger Menschen im Lande Bremen, insbesondere solcher mit geistiger Beeinträchtigung, sowie die Erbringungen sonstiger Dienstleistungen für diesen Personenkreis (Fahrdienste, technische Dienste, Beratungsdienste).