Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten.
Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen, befreit werden (§ 181 BGB).
Prokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem weiteren Prokuristen
Gegenstand
Der Erwerb anderer Unternehmen, die Beteiligung an anderen Unternehmen, die Übernahme der persönlichen Haftung bei anderen Unternehmen und die Übernahme der Verwaltung anderer Unternehmen und deren Geschäftsführung und alle damit im weitesten Sinne zusammenhängenden Geschäfte.Gegenstand der Gesellschaft kann es auch sein, Organ im Rahmen eines steuerlichen Organschaftsverhältnisses zu sein.