Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten.
Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen, befreit werden (§ 181 BGB).
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die betriebswirtschaftliche Beratung von Unternehmen und die Abwicklung von Handelstätigkeiten aller Art, insbesondere die Anwendung (Akquisition) von Kunden für Drittunternehmen, die Beratung von Drittunternehmen bei Gestaltung ihrer Vertriebsstruktur und ihres Vertriebsaufbaus sowie die Betreuung von Kunden von Drittunternehmen.