Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten.
Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen, befreit werden (§ 181 BGB).
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Bereederung, der Kauf und Verkauf sowie das Chartern und Verchartern von Schiffen, Geräten und sonstigen Einrichtungen für die Meeres- und Polarforschung, den Meeresbergbau und den Tourismus;
außerdem die Beratung und Vermittlung betreffend den Bau, Umbau und Abbau sowie die Reparatur solcher Schiffe, Geräte und sonstigen Einrichtungen, die logistische und technische Unterstützung von Forschungseinrichtungen.