Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch sämtliche Geschäftsführer vertreten.
Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen, befreit werden (§ 181 BGB).
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Baubetreuung und Durchführung von Baumaßnahmen Dritter und die Durchführung eigener Bauvorhaben auf eigenen oder fremden Baugrundstücken. Des weiteren Technologietransfer, Projektentwicklung und wirtschaftliche Beratung für Auslandsinvestitionen sowie die Vermittlung von Im- und Exportaufträgen.