Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen, befreit werden (§ 181 BGB).
mit der Befugnis die Gesellschaft mit einem anderen Geschäftsführer oder einem Prokuristen zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
mit der Befugnis die Gesellschaft mit einem anderen Geschäftsführer oder einem Prokuristen zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Planung, Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Aufbereitung, Verwertung und Entsorgung von Rückständen und Abfällen aus Anlagen der thermischen Abfallbehandlung, der Strom- und Wärmeerzeugung, der eisen- und stahlschaffenden Industrie, der Wasseraufbereitung und -versorgung der Kalk- und Zementindustrie und sonstiger mineralischer Reststoffe und Schlacken, die Vermarktung und Zwischenlagerung der hergestellten Produkte und aller damit zusammen- hängenden Tätigkeiten sowie der Betrieb von Verkaufslagern.