Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten.
Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen, befreit werden (§ 181 BGB).
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Der An- und Verkauf von Grundstücken zum Zwecke der Bebauung mit Wohnungseigentum, die Erledigung aller Arbeiten, die zur Bebaubarkeit von Grundbesitz notwendig sind, die Betreuung von Planungsaufgaben, die Durchführung von Bauvorhaben auf eigene oder fremde Rechnung, sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte sowie die Beteiligung an anderen Gesellschaften, insbesondere die Beteiligung als persönlich haftende, geschäftsführende Gesellschafterin an anderen Personengesellschaften.