Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch sämtliche Geschäftsführer vertreten.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen, befreit werden (§ 181 BGB).
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Ankauf von Gütern des Anlagevermögens, deren Vermietung oder der Abschluss von Leasingverträgen über Güter des Anlagevermögens, und damit zusammenhängende Tätigkeiten, weiterhin die Beteiligung an Unternehmungen gleich welcher Rechtsform, die auf den genannten oder ähnlichen Gebieten tätig sind.