Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer vertreten.
Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen, befreit werden (§ 181 BGB).
Einzelprokura mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Beteiligung an Personal- oder Kapitalgesellschaften sowie die Übernahme der Geschäftsführung derartiger Gesellschaften, welche Handwerksleistungen im Bereich des Gewerkes der Maurer-, Beton- und Putzarbeiten ausführen und die auch den An- und Verkauf von Grundstücken sowie deren Bebauung betreiben, insbesondere auch das Bauträgergeschäft.