Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen, befreit werden (§ 181 BGB).
Prokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer
oder einem weiteren Prokuristen
Gegenstand
Die Klarierung, Befrachtung und Bereederung von Seeschiffen, die Vermittlung von Seetransportern, die Vermmittlung des An- und Verkaufs von Seeschiffen, Maklereitätigkeiten sowie alles damit zusammenhängenden Tätigkeiten.