Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Jeder Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen, befreit werden (§ 181 BGB).
Gegenstand
Das Erbringen von öffentlich geförderten sozialen Dienstleistungen aller Art in ambulanter, teilstationärer und stationärer Form. Dazu gehört auch der Betrieb von Beratungsstellen. Aus- und Fortbildungsstätten und vergleichbaren Einrichtungen, sowie die ideelle und finanzielle Förderung der Freien Wohlfahrtspflege.