Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Jeder Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein.
Die Gesellschafterversammlung kann aber beschließen, dass Geschäftsführer nur gemeinsam mit einem anderen Geschäftsführer vertretungsberechtigt sind und/oder nicht von den Beschränkungen des § 181 befreit sind.
Jeder Geschäftsführer darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
a) Projektentwicklung und Planung sowie der Betrieb von Anlagen und Sytemen in den Bereichen Ver- und Entsorgungswirtschaft, Energie- ud Wasserwirtschaft und Energie- und Umwelttechnik;
b) Herstellung und Handel mit leitungsgebundenen sowie leitungsungebundenen Energien und Wasser sowie Energieträgern aller Art;
c) Erwerb, Planung, Errichtung, Finanzierung und Betrieb von Einrichtungen und Anlagen in den in a) und b) genannten Bereichen;
d) Die direkte und indirekte Beteiligung oder Übernahme von Investitionsprojekten in den in a) und b) genannten Bereichen oder an Gesellschaften, die solche Projekte durchführen;
e) Beratung und Dienstleistung in allen mit a) bis d) verbundenen Aktivitäten, insbesondere im Bereich der Finanzierung sowie Planung und Durchführung von Investitionsvorhaben und Softwaredienstleistungen;
f) Durchführung von Energiedienstleistungen sowie Strukturanalysen jeder Art.