Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten.
Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen, befreit werden (§ 181 BGB).
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
I) Gegenstand der Gesellschaft ist die Herstellung und der Vertrieb von reprographischen Erzeugnissen und Drucken aller Art, der Handel mit Gegenständen des technischen Zeichenbedarfs sowie sonstiger dazugehöriger Artikel und die Ausführung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Herstellung und dem vertrieb von reprographischen Erzeugnissen und Drucken.
II) Gegenstand ist auch die Beteiligung an anderen Unternehmen, insbesondere an Unternehmen mit dem Gegenstand der Ziffer I.