Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten.
Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen, befreit werden (§ 181 BGB).
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Innehabung von Gesellschaftsanteilen, Beteiligugnsrechten, gleich welcher Art sowie von allen Rechten und Ansprüchen, die sich aus derartigen Beteiligungen ableiten oder auf den Erwerb solcher Beteiligungen gerichtet sind, ferner die Ausübung sämtlicher sich hieraus ergebenden Rechte. Die Gesellschaft kann hierbei für sich oder andere tätig werden.