Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten.
Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen, befreit werden (§ 181 BGB).
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
a) An- und Verkauf sowie die Vermittlung von Bauwerken und Grundstücken aller Art, die Erstellung von Bauten durch handwerkliche Subunternehmer, die Planung, die Betreuung und der Vertrieb von Bauwerken und Bauteilen aller Art einschließlich der Errichtung und Veräußerung von Eigentumswohnungen sowie die Verwaltung und sonstige Nutzung derartiger oder ähnlicher Vorhaben,
b) die Vornahme eränzender oder artverwandter Geschäfte,
c) jede angemessene Nutzung des Anlagevermögens und Verwaltung eigenen Vermögens,
d) der Eintritt in solche Unternehmen, die Beteiligung an solchen Unternehmen und/oder die Verwaltung des Betriebsvermögens solcher Unternehmen.