Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten.
Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen, befreit werden (§ 181 BGB).
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
(1) die Planung, die Beratung sowie die Umsetzung von Dienstleistungen jeglicher Art auf dem Gebiete der elektronischen Datenverarbeitung für industrielle Anwendungen (Prozeßrechentechnik) sowie die ingenieurgemäße Bearbeitung von Aufträgen aus der Datentechnik, sowie die Erstellung von Gutachten.
(2) Gegenstand der Gesellschaft ist auch die Beteiligung an anderen Gesellschaften aller Art, insbesondere mit dem sich aus Abs. 1 ergebenden Gegenstand oder an Gesellschaften, welche verwandte Geschäfte führen.