Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten.
Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen, befreit werden (§ 181 BGB).
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Verträgen über Grundstücke, Wohnräume, gewerbliche Räume und grundstücksgleichen Rechten, sowie aller damit in Zusammenhang stehender Geschäfte und Verwaltungen. Gegenstand des Unternehmens ist auch die Beteiligung an anderen Unternehmen aller Art insbesondere mit dem sich aus Absatz 1 ergebenden Gegenstand oder an Unternehmen, welche verwandte Geschäfte führen.