Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten.
Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen, befreit werden (§ 181 BGB).
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
das Betreiben aller im Grundstücksverkehr und bei Unternehmensberatung zulässigen Geschäfte, einschließlich der Errichtung von Gebäuden jeglicher Art auf eigenem oder fremden Grund und Boden und deren Weiterveräußerung. Die Vermietung, Verpachtung, Verwaltung, Vermittlung von Versicherungen und Finanzierungen von Immobilien und Waren aller Art sowie deren Handel, einschließlich Tätigkeiten gemäß § 34 c GewO.