Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten.
Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen, befreit werden (§ 181 BGB).
Die Einführung, Neuregelung und Betreuung betrieblicher Versorgungswerke, die dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) einschließlich der Regelung für den öffentlichen Dienst unterliegen;
die Erstellung von versicherungsmathematischen Gutachten für die Bewertung von Versorgungsverpflichtungen in Bilanzen und betriebswirtschaftliche Hochrechnungen von Versorgungsverpflichtungen;
die versicherungsmathematische Begutachtung von Sterbe- und Pensionskassen;
die Errechnung von Beitragsbemessungsgrundlagen für den Pensions-Sicherungs-Verein;
die redaktionelle Bearbeitung von Versorgungsordnungen und Einzelzusagen;
die Ermittlung von anteiligen Betriebsrenten zur Bestimmung des Versorgungsausgleiches sowie die Berechnung von Kaufpreisrenten;
die Ermittlungen von Rückstellungen für Jubiläen und Altersteilzeit;
die Ermittlung von Wertguthaben für Zeitkonten und Altersteilzeit;
Übernahme aktuarielle Aufgaben für Versicherungsgesellschaften/-vereine.