Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer vertreten.
Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen, befreit werden (§ 181 BGB).
Gegenstand
die Beteiligung an anderen Gesellschaften, insbesondere an Kommanditgesellschaften als persönlich haftender Gesellschafter, aber auch jede Beteiligung an einem Unternehmen, entweder zum Zwecke der Geschäftsführung oder Kapitalzuführung.