Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten.
Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen, befreit werden (§ 181 BGB).
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
a) Der Abschluß von Verträgen über Grunstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume oder Darlehen sowie den Aschluß solcher Verträge oder die Gelegenheit zum Abschluß zu vermitteln.
b) Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorzubereitet oder durchzuführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte zu verwenden.
c) Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorzubereiten oder durch zuführen.
d) Den Abschluß von Veträgen über Nutzung der für Rechnung Dritter verwalteten Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnmräume zu vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge nachzuweisen.
e) Die Verwaltung von Grundeigentum und Wohnungen.
f) Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten sowie die Beratung und Betreuung von Unternehmen