Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten.
Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen, befreit werden (§ 181 BGB).
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Beratung in allen Fragen der Unternehmensgründung und Unternehmensführung sowie die Begutachtung und Planung von Unternehmensstandorten in den Bereichen Handel, Dienstleistung und Industrie. Die Gesellschaft kann sich mit allen damit in Zusammenhang stehenden Geschäften befassen. Die Gesellschaft ist darüber hinaus berechtigt, den Abschluß von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume oder Darlehen zu vermitteln und die Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge nachzuweisen.