Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten.
Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen, befreit werden (§ 181 BGB).
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
Gegenstand
Die Vermögensverwaltung, die Vermittlung von Vermögensanlagen aller Art sowie Treuhandgeschäfte jedweder Art, insbesondere die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten und deren Nachweis (Anlagevermittlung); die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung); die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen und für fremde Rechnung (Abschlussvermittlung); die Vermittlung von Einlagegeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes (Drittstaateneinlagevermittlung) sowie die Anlagenberatung.