Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten.
Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen, befreit werden (§ 181 BGB).
Prokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem weiteren Prokuristen
Gegenstand
Die Herstellung von und der Großhandel mit Lebensmitteln aller Art, insbesondere Fisch, Fischerzeugnissen, Schal- und Krustentieren sowie der Zustelldienst mit Lebensmitteln; Der Erwerb, das Halten und das Verwalten von Beteiligungen (im eigenen Namen und für eigene Rechnung) sowie die Entwicklung unternehmerischer Lösungen für Beteiligungsgesellschaften.