Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen, befreit werden (§ 181 BGB).
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Übernahme der persönlichen Haftung in der Kommanditgesellschaft Hans Kiesling, die Beteiligung an weiteren Gesellschaften, deren Geschäftsgegenstand der Handel mit Werkzeugen und Maschinen sowie der technischen Schiffsausrüstung ist, sowie die Durchführung derartiger Handelsgeschäfte, soweit daraus nicht ein Wettbewerb mit den vorstehend erwähnten Beteiligungsgesellschaften entsteht.