Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Jeder Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen, befreit werden (§ 181 BGB).
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Durchführung von Lackierarbeiten aller Art, der Handel mit den dazugehörigen Produkten, die Betreuung, Instandsetzung und Restaurierung von Altfahrzeugen, der Handel mit Fahrzeugen und Fahrzeugteilen und alle damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten.