Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten.
Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen, befreit werden (§ 181 BGB).
Prokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem weiteren Prokuristen
Gegenstand
Der Erwerb und die Verwaltung von Grundstücken und Wertpapieren sowie die Finanzierung von Unternehmen aller Art und in jeder Form sowie all damit zusammenhängenden Geschäfte, die Beteiligung an und die Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmen aller Art und in jeder Form sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte, insbesondere die Übernahme der Geschäftsführung von anderen Unternehmen.